Haus der Diakonie Wehr-Öflingen

KUNST + DIAKONIE e.V.
Verein zur Förderung der Häuser der Diakonie

Satzung des Vereins KUNST + DIAKONIE e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen KUNST + DIAKONIE e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79664 Wehr–Öflingen
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein unterstützt den Trägerverein der HÄUSER DER DIAKONIE, den Diakonieverein Wehr-Öflingen e.V. und die HÄUSER DER DIAKONIE sowie die Hanna und Paul Gräb-Stiftung in allen Belangen.
  2. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Akzeptanz und Eingliederung der in den HÄUSERN DER DIAKONIE lebenden Menschen mit Behinderung in die Ortsgemeinschaft zu fördern. Er unterstützt insbesondere ihre künstlerischen Aktivitäten. Dies soll geschehen u.a. durch
    1. Kunstaktionstage
    2. Beteiligung an Kunstausstellungen – auch gemeinsam mit anderen Institutionen – und damit zusammenhängenden Aktivitäten.
  3. Der Verein führt kulturelle Veranstaltungen durch.
  4. Der Verein ist bestrebt, das Verständnis für moderne Kunst in der Bevölkerung zu wecken und moderne Kunst in die christlichen Kirchen zu integrieren.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln auch unmittelbar für die HÄUSER DER DIAKONIE oder mittelbar für den Diakonieverein Wehr-Öflingen e.V.. Sämtliche Mittel werden angesammelt für Erweiterung, Neubau und besondere Aufgaben der HÄUSER DER DIAKONIE, vor allem im Sinne des vorstehenden § 2 Ziffer 2.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Finanzierung des Vereins

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben werden erwartet durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Verkauf von Jahresgaben ausschließlich an die Mitglieder des Vereins und des Diakonievereins Wehr-Öflingen e.V. als Anerkennung und Dank für die Unterstützung der HÄUSER DER DIAKONIE.

§ 5 Verhältnis zu den christlichen Kirchen

Grundlage des Vereins ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen christlichen Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen sind.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt – außer durch Tod – durch
    1. Austritt, der durch schriftliche Mitteilungen an den Verein jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann.
    2. Ausschluss durch den Verein aus wichtigem Grund. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
  2. Vorstand und Beirat bilden gemeinsam das Präsidium des Vereins.
  3. Über jede Sitzung oder Versammlung der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Sitzung oder Versammlung beinhaltet.
    Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Vertreter, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden hierzu vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  2. Auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  4. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
    1. Änderung der Satzung
    2. Änderung der Geschäftsordnung
    3. Wahl der Mitglieder von Vorstand und Beirat mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes
    4. Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    6. Endgültige Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Auflösung des Vereins
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer
    5. dem Schatzmeister

    Die Personen a) – e) bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch beauftragen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand erarbeitet Richtlinien für die Vereinsarbeit. Er stellt die Tagesordnungen für Versammlungen und Sitzungen auf und vollzieht deren Beschlüsse. Er bereitet die Vorlagen für die Sitzungen von Präsidium und Mitgliederversammlung vor.
  2. Er beschließt über notwendige Ausgaben. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  3. Er verwaltet den Sachbesitz des Vereins.
  4. Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Er legt den Termin der Mitgliederversammlung und Präsidiumssitzungen fest.
  6. Vertretung des Vereins und Aufgaben des Vorsitzenden:
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter – jeweils allein vertretungsberechtigt – vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretung durch den Stellvertreter erfolgt nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Er erstellt den Jahresbericht für die Mitgliederversammlung.
  7. Aufgaben des Schriftführers:
    Er erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
  8. Aufgaben des Schatzmeisters:
    Er ist für den Geldverkehr sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Belegführung von Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Beirat

  1. Aufgaben und Zuständigkeiten:
    Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und beteiligt sich aktiv an der Vereinsarbeit.
  2. Der Beirat wird zeitgleich mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Notwendige Nachwahlen erfolgen durch das Präsidium auf Vorschläge aus seinen Reihen.
  3. Die Zahl der Mitglieder des Beirats regelt die Geschäftsordnung.
  4. Zwei Mitglieder des Vorstandes des Diakonieverein Wehr–Öflingen e.V., die von diesem bestimmt werden, und der Leiter der HÄUSER DER DIAKONIE gehören dem Beirat kraft Amtes an.
  5. Der Beirat tagt gemäß § 13.

§ 13 Präsidium

  1. Das Präsidium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder dies vom Vorstand unter Darlegung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
  2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, beruft die Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein, wobei eine Ladungsfrist von sieben Tagen einzuhalten ist, und leitet sie.
  3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und ¼ der Beiratsmitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit einfacher Mehrheit (Ausnahme Ziffer 8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Beschlüsse von Vorstand und Präsidium können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Mitglieder des Präsidiums, die beruflich und/oder finanziell an bestimmten Vereinsprojekten beteiligt sind, nehmen bei Abstimmung über diese Projekte nicht teil.
  7. Jedes gewählte Mitglied von Vorstand und Beirat kann durch Beschluss des Präsidiums von seinem Amt abberufen werden, insbesondere, wenn es gegen Geist und Interessen des Vereins verstößt. Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung gilt der Betreffende als beurlaubt.
  8. Beschlüsse über die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern sowie Vorlagen an die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
  9. Zuständigkeiten des Präsidiums
    Das Präsidium beschließt über Richtlinien und Schwerpunkte der Vereinsarbeit und wacht über deren Verwirklichung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Diakonieverein Wehr-Öflingen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 17. Dezember 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2006, tritt mit Eintrag der Änderung im Vereinsregister in Kraft.

Wehr-Öflingen, den 27. Januar 2006